| Ausführungsverordnung
PCOOA e.V. ("AusVO PCOOA e.V.") 1. Allgemeines Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Interessen des Vereins unterstützt. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme durch den Vorstand. 2. Aufnahme Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Einreichung des komplett wahrheitsgemäß ausgefüllten Mitgliedsantrages durch Beschluss des Vorstandes. Der Antragsteller hat alle dem Mitgliedsantrag beiliegenden Unterlagen nach bestem Wissen auszufüllen und mit eigenem Namen zu unterschreiben. Bei Minderjährigen unterschreiben die Erziehungsberechtigten. 3. Bewährung Nach der Aufnahme in den Verein gilt eine zwölf (12) Monate dauernde Bewährungszeit. Innerhalb dieser Frist kann der Antragsteller ohne Angabe von Gründen und ohne Einberufung der Mitgliederversammlung von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn festzustellen ist, dass der Antragsteller seine Pflichten und die Ziele des Vereins missachtet. 4. Ausschluss Nach Ablauf der Bewährungsfrist kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn bekannt wird, dass gegen die AusVO PCOOA e. V. in ihrer jeweils gültigen Form verstoßen wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitglied die Ziele des Vereins zumindest grob fahrlässig missachtet. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Abstimmung durch die Mitgliederversammlung. 5. Rechte des Mitgliedes Sofern sich die Rechte des einzelnen Mitgliedes nicht aus der Satzung des PCOOA e.V. und anderen Punkten der AusVO PCOOA e.V. ergeben gelten folgende:
6. Pflichten des Mitgliedes Sofern sich die Pflichten des einzelnen Mitgliedes nicht aus der Satzung des PCOOA e.V. und anderen Punkten der AusVO PCOOA e.V. ergeben, gelten folgende:
7. Fahrzeuge Jedes Mitglied kann Fahrzeuge in unbegrenzter Zahl im Verein anmelden. Die Anmeldung von Fahrzeugen erfolgt kostenlos. Die angemeldeten Fahrzeuge müssen der Zielrichtung, insbesondere dem Originalitätsgrundsatz entsprechen. Es erfolgt eine Trennung zwischen Fahrzeug und Person des Mitgliedes. Das hat zur Folge, dass Fahrzeuge nicht in den Verein übernommen oder ausgeschlossen werden, die Person aber sehr wohl Mitglied sein kann. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht dem Originalitätsgrundsatz bzw. den sonstigen Vorschriften der AusVO PCOOA e.V. entspricht. Bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein werden auch alle dem Mitglied zuzurechnenden Fahrzeuge automatisch ohne besondere Entscheidung ausgeschlossen. 8. Originalitätsgrundsatz Dem Originalitätsgrundsatz des Vereins wird durch die Einteilung in Kategorien Rechnung getragen. 9. Fahrzeug-Kategorien Jedes im Verein angemeldete Fahrzeug wird durch das bestehende Gremium, bestehend aus drei (3) Vorstandsmitgliedern und drei (3) ständigen Mitgliedern, nach den objektiv dem Gremium vorliegenden Tatsachen in eine der nachfolgenden Kriterien eingegliedert:
Kann der Nachweis nicht erbracht werden erfolgt die Einstufung in die nächst niedrigere Kategorie. Kommt die Bewertung durch das bestehende Gremium zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht den Kategorien 1 bis 3 entspricht, führt das zum Ausschluss des Fahrzeuges aus dem Verein, bzw. kann keine Aufnahme des Fahrzeuges in den Verein erfolgen. 10. Zertifizierung Jedem Fahrzeug wird ein Zertifikat über die Zugehörigkeit der jeweiligen Kategorie ausgehändigt. Für dieses Zertifikat besteht bei Vereinsveranstaltungen Auslagepflicht! 11. Verhaltensregeln Jedes Mitglied hat aufs schärfste die bestehenden Gesetze zu achten. Die allgemein gültigen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland bleiben von dieser Vorschrift unberührt. Jedes Mitglied verpflichtet sich Sondersignalanlagen im öffentlichen Verkehrsraum insbesondere Lichtsignalanlagen abzudecken oder in sonst geeigneter Form unkenntlich zu machen. Hiervon ausgenommen sind Sondersignalanlagen die in Ihrer Beschaffenheit und Funktion von einem amtlich anerkannten Sachverständigen zugelassen und eingetragen worden sind, bzw. für diese Anlagen für die ein straßenverkehrsrechtliches Gutachten besteht. Die Inbetriebnahme von Licht- und/oder Tonsondersignalanlagen im öffentlichen Straßenverkehr wird hiermit den Mitglieder dieses Vereins untersagt. Sonderregelungen für Veranstaltungen regelt der Vorstand und werden den Mitgliedern gesondert mitgeteilt. Sollte bekannt werden, dass gegen ein Mitglied ein straf- und/oder ordnungswidrigkeits-rechtliches Verfahren wegen der Inbetriebnahme von Sondersignalanlagen eingeleitet worden ist, kann das Ausschlussverfahren gegen das betroffene Mitglied beschlossen werden. Fahrzeuge von Vereinsmitgliedern, die in der Beklebung aktuell in Deutschland tätigen Behörden ähneln, haben die Hoheitszeichen im öffentlichen Straßenverkehr abzudecken (Verwechselungsgefahr). Jedes Mitglied hat durch sein Verhalten und durch sein Auftreten insbesondere bei Vereinsveranstaltungen zur Etablierung des Vereins beizutragen. Über Vereinsinterna ist Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für die finanziellen Bereiche, soweit sie dem jeweiligen Mitglied bekannt sind als auch für die Kontakte im In- und Ausland, soweit sie sich auf geschäftliche bzw. beschaffungstechnische Belange beziehen. Dem Verein nicht zuträgliches Verhalten insbesondere Verstöße gegen die Verhaltensregeln können zum Ausschluss des jeweiligen Mitgliedes führen. 12. Abschluss Jedes Mitglied verpflichtet sich durch eigenhändige Unterschrift, bei Minderjährigen durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten, zur Einhaltung der hier genanten Regeln. Diese Verordnung behält solange Gültigkeit bis sie von einer anderen durch Beschluss des Vorstandes erlassenen Verordnung abgelöst wird. Police Car Owners of America European Chapter e.V. Der Vorstand |