Ausführungsverordnung
Ausführungsverordnung
PCOOA e.V. ("AusVO PCOOA e.V.")
1. Allgemeines
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Interessen
des Vereins unterstützt.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme durch den Vorstand.
2. Aufnahme
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Einreichung des komplett
wahrheitsgemäß ausgefüllten Mitgliedsantrages durch
Beschluss des Vorstandes.
Der Antragsteller hat alle dem Mitgliedsantrag beiliegenden Unterlagen
nach bestem Wissen auszufüllen und mit eigenem Namen zu
unterschreiben.
Bei Minderjährigen unterschreiben die Erziehungsberechtigten.
3. Bewährung
Nach der Aufnahme in den Verein gilt eine zwölf (12) Monate
dauernde
Bewährungszeit.
Innerhalb dieser Frist kann der Antragsteller ohne Angabe von
Gründen und ohne Einberufung der Mitgliederversammlung von der
Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn
festzustellen ist, dass der Antragsteller seine Pflichten und die
Ziele des Vereins missachtet.
4. Ausschluss
Nach Ablauf der Bewährungsfrist kann ein Mitglied aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn bekannt wird, dass gegen die AusVO PCOOA e.
V. in ihrer jeweils gültigen Form verstoßen wurde, oder
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Mitglied die Ziele des
Vereins zumindest grob fahrlässig missachtet.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung.
5. Rechte des Mitgliedes
Sofern sich die Rechte des einzelnen Mitgliedes nicht aus der Satzung
des PCOOA e.V. und anderen Punkten der AusVO PCOOA e.V. ergeben gelten
folgende:
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Unterstützung durch
den Verein bei der Verfolgung der mit den Vereinszielen
übereinstimmenden Interessen.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Aushändigung der
Satzung und der AusVO PCOOA e.V. in der jeweils gültigen Form.
- Bei Ausschlussverfahren hat jedes Mitglied das Recht auf
Anhörung vor der Mitgliederversammlung. Das gilt nicht für
den Zeitraum der Bewährungsfrist.
6. Pflichten des Mitgliedes
Sofern sich die Pflichten des einzelnen Mitgliedes nicht aus der
Satzung des PCOOA e.V. und anderen Punkten der AusVO PCOOA e.V.
ergeben, gelten folgende:
- Jedes Mitglied hat die Pflicht das Ansehen des Vereins in
der Öffentlichkeit zu wahren.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages.
- Jedes Mitglied ist bemüht, den Verein bei dem
Bestreben nach Erreichung der Vereinsziele zu unterstützen.
7. Fahrzeuge
Jedes Mitglied kann Fahrzeuge in unbegrenzter Zahl im Verein anmelden.
Die Anmeldung von Fahrzeugen erfolgt kostenlos.
Die angemeldeten Fahrzeuge müssen der Zielrichtung, insbesondere
dem Originalitätsgrundsatz entsprechen.
Es erfolgt eine Trennung zwischen Fahrzeug und Person des Mitgliedes.
Das hat zur Folge, dass Fahrzeuge nicht in den Verein übernommen
oder ausgeschlossen werden, die Person aber sehr wohl Mitglied sein
kann. Das gilt insbesondere, wenn das Fahrzeug nicht dem
Originalitätsgrundsatz bzw. den sonstigen Vorschriften der AusVO
PCOOA e.V. entspricht.
Bei Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein werden auch alle dem
Mitglied zuzurechnenden Fahrzeuge automatisch ohne besondere
Entscheidung ausgeschlossen.
8. Originalitätsgrundsatz
Dem Originalitätsgrundsatz des Vereins wird durch die Einteilung
in Kategorien Rechnung getragen.
9. Fahrzeug-Kategorien
Jedes im Verein angemeldete Fahrzeug wird durch das bestehende Gremium,
bestehend aus drei (3) Vorstandsmitgliedern und drei (3) ständigen
Mitgliedern, nach den objektiv dem Gremium vorliegenden Tatsachen in
eine der nachfolgenden Kriterien eingegliedert:
- Kategorie 1:
originale Polizeifahrzeuge eines bestimmten Departments mit der dem
Original entsprechenden Ausrüstung und Beklebung.
- Kategorie 1a:
Nachweisbare orig. Ausstattung anhand Historie / Bildern etc.
- Kategorie 1b:
Fehler in Ausrüstung oder Beklebung.
- Kategorie 2:
originale Polizeifahrzeuge, wobei die Ausrüstung und Beklebung
einem anderen Department angepasst wurde.
- Kategorie 2a:
Nachweisbare orig. Ausstattung anhand Historie / Bildern etc.
- Kategorie 2b:
Fehler in Ausrüstung oder Beklebung.
- Kategorie 3:
ehemalige Behördenfahrzeuge, welche in der gleichen Ausstattung,
Ausführung, Typ von einem Police-Department genutzt wurden und in
Ihrer Ausstattung und Beklebung diesem angepasst wurden.
- Kategorie 3a:
Nachweisbare orig. Ausstattung anhand Historie / Bildern etc.
- Kategorie 3b:
Fehler in Ausrüstung und Beschriftung
Die Beweispflicht zur Zugehörigkeit obliegt dem Besitzer des
Fahrzeuges. Die Originalität ist anhand von Bildern, der
Fahrzeughistorie oder sonstiger geeigneter Mittel nachzuweisen.
Kann der Nachweis nicht erbracht werden erfolgt die Einstufung in die
nächst niedrigere Kategorie. Kommt die Bewertung durch das
bestehende Gremium zu dem Ergebnis, dass das Fahrzeug nicht den
Kategorien 1 bis 3 entspricht, führt das zum Ausschluss des
Fahrzeuges
aus dem Verein, bzw. kann keine Aufnahme des Fahrzeuges in den Verein
erfolgen.
10. Zertifizierung
Jedem Fahrzeug wird ein Zertifikat über die Zugehörigkeit der
jeweiligen Kategorie ausgehändigt. Für dieses Zertifikat
besteht bei Vereinsveranstaltungen Auslagepflicht!
11. Verhaltensregeln
Jedes Mitglied hat aufs schärfste die bestehenden Gesetze zu
achten. Die allgemein gültigen Gesetze der Bundesrepublik
Deutschland bleiben von dieser Vorschrift unberührt.
Jedes Mitglied verpflichtet sich Sondersignalanlagen im
öffentlichen Verkehrsraum insbesondere Lichtsignalanlagen
abzudecken oder in sonst geeigneter Form unkenntlich zu machen.
Hiervon ausgenommen sind Sondersignalanlagen die in Ihrer
Beschaffenheit und Funktion von einem amtlich anerkannten
Sachverständigen zugelassen und eingetragen worden sind, bzw.
für diese Anlagen für die ein
straßenverkehrsrechtliches Gutachten besteht.
Die Inbetriebnahme von Licht- und/oder Tonsondersignalanlagen im
öffentlichen Straßenverkehr wird hiermit den Mitglieder
dieses Vereins untersagt. Sonderregelungen für Veranstaltungen
regelt der Vorstand und werden den Mitgliedern gesondert mitgeteilt.
Sollte bekannt werden, dass gegen ein Mitglied ein straf- und/oder
ordnungswidrigkeits-rechtliches Verfahren wegen der Inbetriebnahme von
Sondersignalanlagen eingeleitet worden ist, kann das
Ausschlussverfahren gegen das betroffene Mitglied beschlossen werden.
Fahrzeuge von Vereinsmitgliedern, die in der Beklebung aktuell in
Deutschland tätigen Behörden ähneln, haben die
Hoheitszeichen im öffentlichen Straßenverkehr abzudecken
(Verwechselungsgefahr).
Jedes Mitglied hat durch sein Verhalten und durch sein Auftreten
insbesondere bei Vereinsveranstaltungen zur Etablierung des Vereins
beizutragen.
Über Vereinsinterna ist Stillschweigen zu bewahren. Das gilt
insbesondere für die finanziellen Bereiche, soweit sie dem
jeweiligen Mitglied bekannt sind als auch für die Kontakte im In-
und Ausland, soweit sie sich auf geschäftliche bzw.
beschaffungstechnische Belange beziehen.
Dem Verein nicht zuträgliches Verhalten insbesondere
Verstöße gegen die Verhaltensregeln können zum
Ausschluss des jeweiligen Mitgliedes führen.
12. Abschluss
Jedes Mitglied verpflichtet sich durch eigenhändige Unterschrift,
bei Minderjährigen durch Unterschrift der Erziehungsberechtigten,
zur Einhaltung der hier genanten Regeln.
Diese Verordnung behält solange Gültigkeit bis sie von einer
anderen durch Beschluss des Vorstandes erlassenen Verordnung
abgelöst wird.
Police Car Owners of America European Chapter e.V.
Der Vorstand
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