Satzung
Satzung
des Vereins „Police Car Owners of America European Chapter e. V.“
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Police Car Owners of America European
Chapter e.V."
- im Folgenden "Verein" genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Achern und ist im Vereinsregister
beim Amtsgericht Achern eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Erhaltung amerikanischer
Polizeifahrzeuge in Deutschland als Kulturgut sowie deren Präsentation
in der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Teilnahme an
Ausstellungen im In- und Ausland
- Teilnahme an
Oldtimer-Treffen
- Beiträge zu
Fachsendungen in Funk und Fernsehen
- Teilnahme an
Veranstaltungen deutscher und ausländischer Polizeidienststellen
- Hilfe bei der
Zulassung amerikanischer Polizeifahrzeuge in Deutschland
- Aufbau eines
Ersatzteil-Lagers
- Betreiben einer
WebSite im Internet ( www.pcooa-ev.de )und damit verbundener
internationaler Erfahrungsaustausch bzw. die Förderung des Kontaktes,
des Verständnisses und der Zusammenarbeit von Menschen verschiedener
Nationen
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an den „Weißen Ring e.V.“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche
Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder;
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen,
jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise
fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss
der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch
die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an
sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem
Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur
persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck –
auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt
werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet,
Ablehnungsgründe
dem/der Antragsteller/in mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft auf
Fördermitgliedschaft) müssen spätestens drei Monate vor Ende des
Geschäftsjahrs dem Vorstand
schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod
des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die
Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluss
eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Dem Mitglied
ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor
dem Vereinsausschluss zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von
Beiträgen, Spenden
oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Anspruch
des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon
unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge,
Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung
maßgebend, die von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat
insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte
entgegenzunehmen und zu beraten,
- Rechnungslegung für
das abgelaufene Geschäftsjahr,
- Entlastung des
Vorstands,
- (im Wahljahr) den
Vorstand zu wählen,
- über die Satzung,
Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des
Vereins zu bestimmen,
- die Kassenprüfer zu
wählen, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen
Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf,
mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten
Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung erfolgt 1 Monat
vorher schriftlich durch den
Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an
die dem Verein
zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des
Vorstands,
- Bericht des
Kassenprüfers,
- Entlastung des
Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl von zwei
Kassenprüfern,
- Genehmigung des vom
Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der
Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw.
zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
- Beschlussfassung
über vorliegende Anträge.
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor
der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den
Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte
Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der
Mitgliederversammlung die
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung
der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung
von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies
schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die
Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die
Mitgliederversammlung einen besonderen
Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied
hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich
ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt
der gestellte Antrag
als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch
Handaufhaben oder Zuruf.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine
Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein 1.Vorsitzender
- ein 2. Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
- ein Beisitz
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist
zulässig. Nach
Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer
Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine
Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen
oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn. Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind oder schriftlich
zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt
und von
mindestens zwei Vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus,
ist der Vorstand
berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese
Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten
Mitgliederversammlung im
Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung können zwei Kassenprüfer für die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Die Kassenprüfer haben die
Aufgabe, Rechnungsbelege
sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu
prüfen und dabei insbesondere
die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung
festzustellen. Die Prüfung
erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das
Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf die in § 2
der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft zu
überführen.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts
anderes abschließend beschließt.
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