§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Police Car Owners of America
European Chapter e.V.“ - im folgenden “Verein” genannt.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund und ist im Vereinsregister beim
Amtsgericht Dortmund eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Erhaltung amerikanischer Polizeifahrzeuge
in Deutschland als Kulturgut sowie deren Präsentation in der Öffentlichkeit.
Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Teilnahme an Ausstellungen im In- und Ausland
- Teilnahme an Oldtimer-Treffen
- Beiträge zu Fachsendungen in Funk und Fernsehen
- Teilnahme an Veranstaltungen deutscher und ausländischer Polizeidienststellen
- Hilfe bei der Zulassung amerikanischer Polizeifahrzeuge in Deutschland
- Aufbau eines Ersatzteil-Lagers
- Betreiben einer WebSite im Internet (http://www.police-car.com) und damit verbundener internationaler Erfahrungsaustausch bzw. die Förderung des Kontaktes, des Verständnisses und der Zusammenarbeit von Menschen verschiedener Nationen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins
dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Weißen
Ring e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern
(ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern.
Aktive Mitglieder
sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb
des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins
in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied
werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der
Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung
befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche
Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an
allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben darüber das Recht, gegenüber dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung
kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch
in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise
zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
muß gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand
ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in
mitzuteilen.
Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver Mitgliedschaft
auf Fördermitgliedschaft)
müssen spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahrs
dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft endet durch
freiwilligen Austritt, Ausschluß,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche
Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer
dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der
Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem
Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise
gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen
verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung
von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluß zu
den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der
Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§
6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge,
Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils
gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung
beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes
Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung
des Vereins zu bestimmen
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem
vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des
Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins
nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit
im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Die Einladung
erfolgt 1 Monat vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe
der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt
bekannte Mitgliedsadresse.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstands
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für
das laufende Geschäftsjahr,
- Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen
den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt
werden.
Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich
einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung einen
besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung
niedergelegt
und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
Das Protokoll kann von
jedem Mitglied eingesehen werden.
§
9 Stimmrecht/Beschlußfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche
und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs
eine Stimme, die nur persönlich
ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit
gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen offen durch Handaufhaben oder Zuruf.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- ein Schriftführer
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis
zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Der Vorstand leitet verantwortlich
die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen
Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung
oder Vorbereitung einsetzen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die
SchatzmeisterIn und der/die SchriftführerIn.
Zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Vorstandschaft
beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend
sind oder schriftlich zustimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer
Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
zu
berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur
nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§
11 Kassenprüfer
Ü
ber die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer
für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen
und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht
auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben.
Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis
der Kassenprüfung zu unterrichten.
§
12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
bisherigen gemeinnützigen Zwecke ist das Vereinsvermögen auf
die in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigte Einrichtung/Körperschaft
zu überführen.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung
nichts
anderes abschließend beschließt.